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Weihnachtsaushilfe finden: So klappt es noch rechtzeitig
Für eine Weihnachtsaushilfe ist es im Oktober nicht zu spät – aber höchste Zeit. Wer jetzt sucht, hat im November Zeit für Gespräche und Papierkram und kann die neue Kraft vor dem ersten Advent einarbeiten. Hier finden Sie den Zeitplan, die passende Beschäftigungsform, eine Muster-Anzeige und eine Checkliste für den ersten Tag.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Jetzt suchen, im November einstellen, vor dem Advent einarbeiten
- Kurzfristige Beschäftigung: höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage
- Vorbeschäftigungen im selben Kalenderjahr zählen mit – abfragen und ablegen
- Mindestens 13,90 € pro Stunde, Minijob bis 603 € im Monat
- Einarbeitung an einem Tag mit klarer Checkliste
Inhalt dieses Artikels
Der Zeitplan: rückwärts vom Weihnachtsgeschäft
In vielen Läden beginnt das Weihnachtsgeschäft spätestens mit dem ersten Advent. 2026 ist das der 29. November. Rechnen Sie von diesem Tag rückwärts.
So sehen Sie schnell, dass zwischen „Wir bräuchten noch jemanden“ und dem ersten echten Einsatz einige Wochen liegen.
- Jetzt: Bedarf festlegenWelche Tage, welche Uhrzeiten, welche Aufgaben? Von wann bis wann genau? Ohne diese Antworten können Sie keine klare Anzeige schreiben.
- Bis Anfang November: Anzeige verbreitenAushang, eigene Kanäle, Stammkunden, Team – mehrere Wege parallel. Viele Menschen planen ihren Dezember früh.
- Bis Mitte November: Gespräche und ProbetagKurz kennenlernen, Zeiten abgleichen, gern ein bezahlter Probetag. Zusagen schnell geben, sonst ist die Person woanders.
- Spätestens eine Woche vor Start: Vertrag und AnmeldungBeschäftigungsform klären, Fragebogen ausfüllen lassen, befristeten Vertrag unterschreiben. Dann bei der Minijob-Zentrale bzw. Krankenkasse anmelden.
- Vor dem ersten Advent: ein Tag EinarbeitungAm besten an einem ruhigeren Tag. Im vollen Laden lernt niemand die Kasse.
- Nach Weihnachten: sauber abschließenStunden abrechnen, abmelden, Kontakt halten. Wer gut war, ist vielleicht im nächsten Jahr wieder dabei.
Tipp: Sie sind später dran? Dann verkürzen Sie die Schritte, aber lassen Sie keinen aus. Vor allem Vertrag und Anmeldung müssen vor dem ersten Arbeitstag stehen.
Welche Beschäftigungsform passt?
Für eine Weihnachtsaushilfe kommen meist drei Formen in Frage. Der Unterschied liegt vor allem darin, ob die Dauer oder der Verdienst zählt.
| Form | Was gilt (Stand 2026) | Passt gut, wenn … |
|---|---|---|
| Kurzfristige Beschäftigung | Höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, im Voraus begrenzt, nicht berufsmäßig. Keine feste Verdienstgrenze. Die Beschäftigten zahlen keine Sozialbeiträge. | … die Person nur für die Saison viele Stunden arbeitet. |
| Minijob | Verdienst höchstens 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr. Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. | … die Person wenige Stunden pro Woche kommt und vielleicht über Weihnachten hinaus bleibt. |
| Befristete Teilzeit | Normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat gilt der Übergangsbereich (Midijob). | … die Voraussetzungen für kurzfristig nicht passen, etwa weil die Person schon lange gearbeitet hat. |
In allen drei Formen gilt der Mindestlohn: seit 1. Januar 2026 mindestens 13,90 € brutto pro Stunde. Für 2027 sind 14,60 € beschlossen. Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Achtung: Bei der kurzfristigen Beschäftigung zählen Vorbeschäftigungen im selben Kalenderjahr mit. Hatte die Person 2026 schon einen Ferienjob oder eine andere kurzfristige Stelle, werden die Zeiten zusammengerechnet. Sind 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschritten, ist es keine kurzfristige Beschäftigung mehr.
Kurzfristig: prüfen und belegen
Die kurzfristige Beschäftigung ist für Weihnachten oft ideal. Sie bringt aber Prüfpflichten mit sich. Die Minijob-Zentrale empfiehlt dafür einen Einstellungsfragebogen.
- Vorbeschäftigungen abfragen: Welche Jobs gab es in diesem Kalenderjahr, von wann bis wann?
- Rückmeldung ablegen: Nach der Anmeldung meldet die Minijob-Zentrale, ob es weitere kurzfristige Beschäftigungen gibt. Diese Rückmeldung gehört zu den Entgeltunterlagen.
- Krankenversicherung angeben: Bei der Anmeldung geben Sie an, wie die Person versichert ist. Den Nachweis legen Sie ebenfalls ab.
- Berufsmäßigkeit prüfen: Liegt der Verdienst über 603 € im Monat, müssen Sie prüfen, ob die Person berufsmäßig arbeitet. Dann scheidet „kurzfristig“ aus.
- Befristung schriftlich: Ohne Schriftform ist die Befristung unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Unterschreiben Sie vor dem ersten Arbeitstag.
Zeitplan steht, Form ist klar? Schicken Sie Ihre Weihnachtsstelle per WhatsApp an Leute aus Ihrer Umgebung – ab 15 €.
Stelle buchenSonntage, Feiertage und verkaufsoffene Sonntage
Grundsätzlich dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten (§ 9 ArbZG). Für viele Branchen gibt es Ausnahmen, zum Beispiel in der Gastronomie.
Ob und wann Läden sonntags öffnen dürfen, regeln die Bundesländer. Das Ladenschlussrecht ist Ländersache. Prüfen Sie daher die Regeln Ihres Landes und Ihrer Gemeinde, bevor Sie Aushilfen für einen verkaufsoffenen Sonntag einplanen.
Wer sonntags arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Für einen Feiertag an einem Werktag gilt ein Zeitraum von acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben (§ 11 ArbZG).
Jugendliche als Weihnachtsaushilfe
Für Beschäftigte unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Kernregeln für die Weihnachtszeit:
- Höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche, grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr (§§ 8, 14).
- Samstags erlaubt, etwa in offenen Verkaufsstellen, Bäckereien und Konditoreien – mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben (§ 16).
- Sonntags nur in wenigen Bereichen, etwa in der Gastronomie. Der Einzelhandel gehört nicht dazu – also auch kein verkaufsoffener Sonntag (§ 17).
- Am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr frei, am 25. Dezember und 1. Januar immer frei (§ 18).
Wo Sie Weihnachtsaushilfen finden
Für einen Saisonjob suchen Sie vor allem Menschen, die im Dezember Zeit haben. Die finden Sie oft näher, als Sie denken. Weitere Wege zeigt unser Artikel Aushilfe finden.
- Stammkunden: Sie kennen Ihren Laden und Ihre Ware. Ein kurzer Hinweis an der Kasse wirkt oft mehr als jede Anzeige.
- Ehemalige Mitarbeitende: Wer früher bei Ihnen war, braucht kaum Einarbeitung. Fragen Sie einfach nach.
- Empfehlungen aus dem Team: Kolleginnen und Kollegen kennen Menschen, die etwas dazuverdienen möchten.
- Aushang: Im Schaufenster und an der Kasse, mit Telefonnummer oder QR-Code zum Schreiben.
- Studierende und Schüler ab 16: Für Samstage und die Tage zwischen den Jahren oft gut verfügbar.
Sprechen Sie dabei alle an, statt einzelne Gruppen. Nach § 11 AGG dürfen Stellenausschreibungen niemanden etwa wegen des Alters benachteiligen.
So nicht
Rentner oder Studenten für Weihnachten gesucht!
Besser so
Weihnachtsaushilfe (m/w/d) gesucht – passt gut neben Studium, Familie, Rente oder Hauptjob.
Ein weiterer Weg ist jobsdm. Bewerber melden sich dort per WhatsApp an und geben Umgebung, Branche und Art der Stelle an. Ihre Weihnachtsstelle kommt dann per WhatsApp bei passenden Leuten an. Wer Interesse hat, wird mit Ihnen verbunden. Mehr auf Für Betriebe.
Muster-Anzeige zum Anpassen
Ersetzen Sie alles in eckigen Klammern. Wie Sie jede Zeile auf den Punkt bringen, erklärt unser Artikel Stellenanzeige für Aushilfen schreiben.
Muster: Weihnachtsaushilfe (m/w/d)
Für die Weihnachtszeit suchen wir Verstärkung in [Ort/Stadtteil] – vom [Startdatum] bis [Enddatum].
Wann: [z. B. Freitag und Samstag, 9–15 Uhr, sowie einzelne Tage nach Absprache]
Ihre Aufgaben: Kunden bedienen · Ware einpacken · Kasse · Regale und Theke auffüllen
Lohn: [x] € pro Stunde
Art: [kurzfristige Beschäftigung / Minijob / befristete Teilzeit]
Wir bieten: Einarbeitung vor dem Start · feste Ansprechperson · Personalrabatt · [weiterer Vorteil]
Sie bringen mit: Freundlichkeit und Zuverlässigkeit. Erfahrung ist nicht nötig.
Bewerbung: Kein Lebenslauf nötig. Kurze Nachricht an [Name], [Nummer] – oder kommen Sie im Laden vorbei.
Einarbeitung in einem Tag
Eine Weihnachtsaushilfe muss nicht alles können. Sie muss die wichtigsten Abläufe sicher beherrschen und wissen, wen sie fragen kann. Wenn Sie vorher einen Probetag planen, lesen Sie unseren Artikel zum Probearbeiten.
- Unterlagen da: Vertrag, Fragebogen, Nachweise zur Krankenversicherung
- Rundgang: Laden, Lager, Pausenraum, Notausgänge, Erste Hilfe
- Kasse: Bar, Karte, Gutscheine, Storno – und wer hilft, wenn es hakt
- Die 10 meistverkauften Artikel und wo sie stehen
- Geschenkverpackung, Umtausch und Vorbestellungen
- Hygiene- und Sicherheitsregeln, die für Ihren Betrieb gelten
- Dienstplan für die ganzen Wochen mitgeben
- Feste Ansprechperson für die ersten Schichten
Eine gute Weihnachtsaushilfe kennt nicht alles – aber die zehn Dinge, die im Dezember ständig passieren.
Die häufigsten Fehler
- Zu spät anfangen – wer erst im Dezember sucht, konkurriert mit allen anderen Betrieben.
- Vorbeschäftigungen nicht abfragen – dann kann aus „kurzfristig“ nachträglich eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden.
- Befristung nur mündlich – ohne Schriftform gilt der Vertrag als unbefristet.
- Kein Lohn in der Anzeige – gerade bei Saisonjobs vergleichen Bewerber genau.
- Jugendliche falsch einplanen – etwa am verkaufsoffenen Sonntag oder am 24. Dezember nachmittags.
- Einarbeitung im Hochbetrieb – am vollen Samstag vor Weihnachten lernt niemand gut.
Ihre Weihnachtsaushilfe in der Nähe erreichen
Stelle in wenigen Minuten anlegen, Vorschau ansehen und per WhatsApp an Leute aus Ihrer Umgebung schicken. Kein Abo.
Stelle buchen – ab 15 € pro StelleHäufige Fragen
Wann sollte ich eine Weihnachtsaushilfe suchen?
Am besten im Oktober oder Anfang November. Dann bleibt Zeit für Gespräche, Vertrag, Anmeldung und einen Tag Einarbeitung vor dem ersten Advent (2026: 29. November).
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Sie muss im Voraus begrenzt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vorbeschäftigungen im selben Kalenderjahr werden mitgezählt.
Muss ich nach früheren Jobs im selben Jahr fragen?
Ja. Bei der kurzfristigen Beschäftigung zählen Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr mit. Die Minijob-Zentrale empfiehlt einen Einstellungsfragebogen, den Sie mit der Rückmeldung nach der Anmeldung zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Wie viel muss ich einer Weihnachtsaushilfe zahlen?
Mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde (Stand 2026). Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ein geltender Tarifvertrag kann mehr vorschreiben.
Darf eine 16-Jährige am verkaufsoffenen Sonntag arbeiten?
Im Einzelhandel nein. Jugendliche dürfen sonntags nur in wenigen Bereichen arbeiten, etwa in der Gastronomie (§ 17 JArbSchG). Am 24. und 31. Dezember ist ab 14 Uhr frei, am 25. Dezember und 1. Januar immer.
Quellen
- Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung (Stand: Oktober 2026)
- Minijob-Zentrale: 3 Monate oder 70 Arbeitstage (Stand: Oktober 2026)
- Minijob-Zentrale: Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten (Stand: Februar 2026)
- Minijob-Zentrale: Angaben zum Krankenversicherungsschutz (Stand: März 2026)
- Minijob-Zentrale: Neue Verdienstgrenze 2026 (Stand: Oktober 2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob- und Midijob-Grenzen 2026 (Stand: Oktober 2026)
- Bundesregierung: Mindestlohn jetzt bei 13,90 Euro (Stand: Oktober 2026)
- § 8 SGB IV, § 14 TzBfG, § 22 MiLoG, § 11 AGG (Stand: Oktober 2026)
- § 9 ArbZG, § 11 ArbZG, Art. 74 GG (Stand: Oktober 2026)
- § 8 JArbSchG, § 14, § 16, § 17, § 18 (Stand: Oktober 2026)
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.